OLG Hamm - Beschluß vom 15.08.1996
15 W 58/96
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 5 Abs. 4 § 8 Abs. 2 Satz 1 § 10 Abs. 2 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)281a-c
WE 1997, 26
ZMR 1997, 34

Anforderungen an die Aufhebung oder Übertragung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts an einer Gartenfläche; Rechtsfolgen einer schuldrechtlichen Gebrauchsregelung

OLG Hamm, Beschluß vom 15.08.1996 - Aktenzeichen 15 W 58/96

DRsp Nr. 1997/6594

Anforderungen an die Aufhebung oder Übertragung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts an einer Gartenfläche; Rechtsfolgen einer schuldrechtlichen Gebrauchsregelung

»1. Ein in der Teilungserklärung vereinbartes, im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an einer Gartenfläche bedarf zur Aufhebung oder Übertragung der materiellrechtlichen Einigung aller Wohnungseigentümer und der Zustimmung der betroffenen dinglich Berechtigten.2. Eine schuldrechtliche, formfreie Vereinbarung aller Wohnungseigentümer über die gemeinsame Benutzung des Gartens kann zu einer Einschränkung des Sondernutzungsrechts führen und Abwehransprüche des Sondernutzungsberechtigten nach § 1004 BGB ausschließen.3. Die schuldrechtliche, das verdinglichte Sondernutzungsrecht überlagernde Gebrauchsregelung kann nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer geändert und als Dauerschuldverhältnis allenfalls aus wichtigem Grund gekündigt werden.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 5 Abs. 4 § 8 Abs. 2 Satz 1 § 10 Abs. 2 § 15 Abs. 1 ;

Sachverhalt: