Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau - Grundbuchamt - vom 28. März 2013 wird aufgehoben.
I.
Den Beteiligten zu 1 und 2 gehören je zur Hälfte die Eigentumswohnungen Nr. 5 (Haus A - xxx) und Nr. 10 (Haus B - xxx) in einer Wohnanlage. Laut Teilungserklärung vom 13.12.1991/20.2.1992 sind Sondernutzungsrechte zugeordnet, und zwar der Wohnung Nr. 5
an dem im Haus A befindlichen Speicherraum und dem Kellerraum, jeweils Nr. 7A, sowie (u.a.) an der Garage Nr. 4,
der Wohnung Nr. 10
an dem im Haus B befindlichen Speicherraum und dem Kellerraum, jeweils Nr. 7B.
Im jeweiligen Grundbuch ist vermerkt, dass Sondernutzungsrechte "an den Speicherräumen und Garagen" bestehen. Wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums wird im Übrigen auf die Bewilligungen vom 13.12.1991/20.2.1992 Bezug genommen.
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