OLG Braunschweig - Beschluss vom 25.05.2006
3 W 9/06
Normen:
WEG § 16 § 28 ;
Fundstellen:
ZMR 2006, 787
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 767/05

Anforderungen an die Berechenbarkeit des Verteilerschlüssels in einem Sonderumlagenbeschluss

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.05.2006 - Aktenzeichen 3 W 9/06

DRsp Nr. 2007/16539

Anforderungen an die Berechenbarkeit des Verteilerschlüssels in einem Sonderumlagenbeschluss

»1. Auch wenn Streit über die Kostenverteilerschlüssel besteht, genügt es, wenn im Sonderumlagenbeschluss ein bestimmter Verteilerschlüssel genannt ist, und die Einzelbelastung leicht errechenbar ist . 2. Regelt die Teilungserklärung generell die "Kosten der jeweils zugeordneten Balkone", so besteht kein Anlass für eine Kostentrennung (a.A. OLG Düsseldorf - 3 Wx 546/97 - 12.01.1998 - ZMR 1998, 304).«

Normenkette:

WEG § 16 § 28 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller verpflichtet ist, die Kosten der Sanierung der Balkone der Wohnanlage mitzutragen. Der Antragsteller begehrt die Rückzahlung einer bereits geleisteten Sonderumlage und ferner die Feststellung, dass er in dem Verhältnis zu den Antragsgegnern auch zukünftig nicht verpflichtet ist, Kosten der Sanierung der Balkone mitzutragen. Schließlich ficht der Antragsteller den die Jahresabrechnung 2004 betreffenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 05.04.2005 insoweit an, als er darin verpflichtet wird, anteilige "Sanierungskosten" in Höhe von 1.523,62 EUR zu tragen.