I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller verpflichtet ist, die Kosten der Sanierung der Balkone der Wohnanlage mitzutragen. Der Antragsteller begehrt die Rückzahlung einer bereits geleisteten Sonderumlage und ferner die Feststellung, dass er in dem Verhältnis zu den Antragsgegnern auch zukünftig nicht verpflichtet ist, Kosten der Sanierung der Balkone mitzutragen. Schließlich ficht der Antragsteller den die Jahresabrechnung 2004 betreffenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 05.04.2005 insoweit an, als er darin verpflichtet wird, anteilige "Sanierungskosten" in Höhe von 1.523,62 EUR zu tragen.
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