OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.08.2009
I-3 Wx 233/08
Normen:
WEG § 14 Nr. 1; WEG § 14 Nr. 2; WEG § 14 Nr. 3; WEG § 15 Abs. 3; BGB § 906; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 890;
Fundstellen:
MietRB 2009, 319
OLGReport-Düsseldorf 2009, 787
ZMR 2010, 52
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 312/07
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 73 II 322/05 WEG

Anforderungen an die Bestimmtheit bei der Festlegung von Ruhezeiten in einer Wohnungseigentumsanlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2009 - Aktenzeichen I-3 Wx 233/08

DRsp Nr. 2009/20563

Anforderungen an die Bestimmtheit bei der Festlegung von Ruhezeiten in einer Wohnungseigentumsanlage

1. Eine Bestimmung der Gemeinschaftsordnung (Hausordnung), die Ruhezeiten festlegt, in denen jedes unnötige und störende Geräusch zu vermeiden und die Ruhe beeinträchtigende Tätigkeiten zu unterlassen sind, genügt mangels Objektivierbarkeit unnötiger und störender Geräusche nicht dem Bestimmtheitserfordernis und ist deshalb unwirksam. 2. Eine Geräuschentfachung (hier: Geschrei, laute Musik, Springen und Trampeln auf der Treppe in der häuslichen Wohnung, Möbeltücken, Türenknallen) ist in der Sonderverbindung der WEG zu unterlassen, wenn hierdurch den anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Hierzu bedarf es wiederholter Vorgänge einigen Gewichts und/ oder nicht unerheblichen Ausmaßes und/ oder einiger Dauer. 3. Mangels näherer Präzisierbarkeit einzelner unzulässiger Einwirkungen sind Anträge, allgemein Geräusche bestimmter Art zu unterlassen, statthaft, wobei hinzunehmen ist, dass der Streit über die Wesentlichkeit von Lärmimmissionen im Rechtssinne gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren erneut entschieden werden muss (Anschluss an BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 - , betreffend § 906 BGB, für das Wohnungseigentumsrecht).

Tenor: