OLG München - Beschluss vom 11.04.2013
34 Wx 120/13
Normen:
WEG § 31 Abs. 1; WEG § 32 Abs. 2; WEG § 33 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2013, 901
MietRB 2013, 231
NotBZ 2013, 322
Vorinstanzen:
AG Erding, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen BU-1276-4

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Dauerwohnrechts mit Gartenbenutzung an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück

OLG München, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 120/13

DRsp Nr. 2013/15336

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Dauerwohnrechts mit Gartenbenutzung an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück

Ist Inhalt eines Dauerwohnrechts die Befugnis zur Mitbenutzung des Gartens, bedarf es der Vorlage eines gesonderten Plans, der Lage und Größe der Gartenfläche ausweist, auch dann nicht, wenn die im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzte Fläche des belasteten Grundstücks von erheblicher Größe ist (Anschluss an BayObLG vom 28.5.1997, 2 Z BR 60/97 = BayObLGZ 1997, 163).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Erding -Grundbuchamt - vom 27. Februar 2013 aufgehoben.

Normenkette:

WEG § 31 Abs. 1; WEG § 32 Abs. 2; WEG § 33 Abs. 3;

Gründe

I.

Den Beteiligten zu 1 und 2 gehört in Gütergemeinschaft ein Grundstück, das im Grundbuch wie folgt beschrieben ist:

Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche zu 3,7629 ha.

Zu notarieller Urkunde vom 6.12.2012 bestellten die Beteiligten zu 1 und 2 ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 3, ein Dauerwohnrecht (§ 31 Abs. 1 WEG) zur Alleinberechtigung an der im beigefügten Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten, in sich abgeschlossenen Wohnung (Ziff. II.). Zum Inhalt des Dauerwohnrechts (Ziff. III.) ist u.a. geregelt: