Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Erding -Grundbuchamt - vom 27. Februar 2013 aufgehoben.
I.
Den Beteiligten zu 1 und 2 gehört in Gütergemeinschaft ein Grundstück, das im Grundbuch wie folgt beschrieben ist:
Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche zu 3,7629 ha.
Zu notarieller Urkunde vom 6.12.2012 bestellten die Beteiligten zu 1 und 2 ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 3, ein Dauerwohnrecht (§ 31 Abs. 1 WEG) zur Alleinberechtigung an der im beigefügten Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten, in sich abgeschlossenen Wohnung (Ziff. II.). Zum Inhalt des Dauerwohnrechts (Ziff. III.) ist u.a. geregelt:
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