Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. November 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, das als "Tiergarten Schloss G" bekannte, ca.130 ha große Grundstück, bestehend aus den Parzellen:
-Flurstück 38, Gemarkung G Flur 6,
-Flurstück 4, Gemarkung G Flur 7,
-Flurstück 13, Gemarkung G Flur 7,
-Flurstück 24, Gemarkung G Flur 7,
-Flurstück 15, Gemarkung G Flur 7,
-Flurstück 25, Gemarkung G Flur 7,
mit Ausnahme der 5,6 ha großen, in der - mit dem Urteil verbundenen - Anlage O A schraffierten und einmal türkis sowie zweimal gelb markierten Exklave im Flurstück 25 der Flur 7, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|