OLG München - Beschluss vom 04.02.2016
34 Wx 396/15
Normen:
WEG § 1 Abs. 5, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 1; WEG § 1 Abs. 5, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZMR 2016, 11
ZMR 2016, 305
Vorinstanzen:
AG Ebersberg, vom 17.11.2015

Anforderungen an die Bezeichnung einer zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche in der TeilungserklärungWirksamkeit abweichender Vereinbarungen

OLG München, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 396/15

DRsp Nr. 2016/6213

Anforderungen an die Bezeichnung einer zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche in der Teilungserklärung Wirksamkeit abweichender Vereinbarungen

1. Zur Bezeichnung einer bestimmten zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche kann auf einen Lageplan Bezug genommen werden, der nicht der Aufteilungsplan ist.2. Auch wenn der Lageplan für die zugewiesene Fläche vom Aufteilungsplan abweicht, bedingt dies im Bereich gemeinschaftlichen Eigentums nicht die Unzulässigkeit der Vereinbarung (hier: in Gemeinschaftseigentum stehender Keller mit Raum in nachträglich ausgekragtem Gebäude).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg - Grundbuchamt - vom 17. November 2015 aufgehoben.

II.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 5. Oktober 2015 (Eingang) nicht aus den in dem Beschluss vom 17. November 2015 bezeichneten Gründen abzulehnen.

Normenkette:

WEG § 1 Abs. 5, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 1; WEG § 1 Abs. 5, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte, eine Bauträgerin, teilte mit Erklärung vom 30.3.2015 ein Grundstück gemäß § 8 WEG in Wohnungs- bzw. Teileigentum auf. Nach § 4 der Gemeinschaftsordnung (Anlage II) werden die folgenden Bereiche des Gemeinschaftseigentums von der gemeinschaftlichen Nutzung ausgenommen und ziffernmäßig bestimmten Einheiten zur Sondernutzung zugewiesen: