OLG Hamm - Urteil vom 10.12.2013
10 U 122/11
Normen:
BGB §§ 280 Abs. 1, 586 Abs. 1 S. 2, 209 Abs. 1 a.F., 204 Abs. 1 Ziff. 1; ZPO § 253;
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Lw 26/09

Anforderungen an die Darlegung des Klagegegenstandes in einer der Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Rückgabe der Pachtsache dienenden Klage

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 10 U 122/11

DRsp Nr. 2014/7395

Anforderungen an die Darlegung des Klagegegenstandes in einer der Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Rückgabe der Pachtsache dienenden Klage

Zur Verjährungsunterbrechung durch eine Klage ist ihre wirksame Erhebung in dem Sinne erforderlich, dass das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substantiierung - individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist. Dafür genügt es nicht, wenn bei der Rückgabe der Pachtsache, die aus mehreren Gebäudekomplexen besteht, ein Kostenaufwand für behauptete Schäden summarisch genannt und unter Berücksichtigung eines Abzuges "neu für alt" ein nicht näher aufgeschlüsselter Abzugsbetrag angesetzt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten gegen das am 15.11.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Soest werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 98 % und der Beklagte zu 2 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ Abs. , Abs. S. 2, 209 Abs. a.F., 204 Abs. Ziff. 1;