BGH - Urteil vom 07.05.2003
VIII ZR 340/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 540 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe,

Anforderungen an die Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil

BGH, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 340/02

DRsp Nr. 2003/8369

Anforderungen an die Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil

Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden, aus dem Zusammenhang muß aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 540 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin der Kläger hat an die Beklagte eine Wohnung vermietet. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Bezahlung der Kosten von Schönheitsreparaturen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der (damaligen) Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsklausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter", auf die die Klage gestützt werde, führe wegen ihrer Unklarheit zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten und sei deshalb gemäß § 9 AGBG unwirksam.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe: