BayObLG - Beschluss vom 21.07.2004
2Z BR 83/04
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 406
InVo 2005, 104
Rpfleger 2004, 692
ZMR 2004, 926
ZfIR 2005, 36
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4637/03
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 115/02

Anforderungen an die Eindeutigkeit eines Vollstreckungstitels

BayObLG, Beschluss vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 83/04

DRsp Nr. 2004/14130

Anforderungen an die Eindeutigkeit eines Vollstreckungstitels

»1. Der Einwand des Schuldners, die Gläubigerbezeichnung in einem gegen ihn gerichteten Titel sei nicht eindeutig genug und der Titel damit nicht vollstreckungsfähig, ist kein materiell-rechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch und kann daher nicht nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden. 2. Die Zwangsvollstreckung ist nicht unzulässig, wenn im Vollstreckungstitel als Gläubiger die Wohnungseigentümer nur mit einer Sammelbezeichnung angegeben sind, sofern der zu vollstreckende Anspruch auf eine an die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich zu erbringende Leistung gerichtet ist und die Gläubiger bei der Vollstreckung durch den Verwalter vertreten werden (wie BayObLG NJW-RR 1986, 564).«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 767 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.