BGH - Urteil vom 12.11.2003
VIII ZR 52/03
Normen:
MHG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 436
MDR 2004, 567
NJW 2004, 1379
NZM 2004, 219
WuM 2004, 93
ZMR 2004, 325
Vorinstanzen:
LG Köln,
AG Köln,

Anforderungen an die Form eines Mieterhöhungsverlangens; Überschreitung des im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrages

BGH, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 52/03

DRsp Nr. 2004/831

Anforderungen an die Form eines Mieterhöhungsverlangens; Überschreitung des im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrages

»1. Ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen ist gegeben, wenn der Vermieter unter zutreffender Einordnung der Wohnung des Mieters in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels die dort vorgesehene Mietspanne richtig nennt und die erhöhte Miete angibt.2. Liegt die verlangte Miete oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne, so ist das Erhöhungsverlangen insoweit unbegründet, als es über den im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht.«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte mietete im Jahr 1972 von dem Rechtsvorgänger der Kläger eine 73 qm große Wohnung in K.. Der Mietzins betrug zuletzt 788,40 DM netto. Unter Bezugnahme auf den Mietspiegel der Stadt K. und die darin für vergleichbare Wohnungen angegebene Mietzinsspanne von 10 bis 14 DM/m2 verlangte die für die Kläger tätige Hausverwaltung mit Schreiben vom 23. Mai 2001 von der Beklagten eine Mieterhöhung auf 1.024,92 DM netto (= 14,04 DM/m2) monatlich. Die Überschreitung der Mietzinsspanne wurde nicht begründet. Die Beklagte stimmte der begehrten Mieterhöhung nicht zu, da sich der verlangte Mietzins außerhalb der von dem Mietspiegel der Stadt K. vorgegebenen Spanne befinde.