Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16.07.2015, Az. 4 HK
Der Beklagte wird verurteilt, folgende Flächen und Räumlichkeiten im Gebäude H. Str. 4, Laden links, Erdgeschoss, S., zu räumen und an die Klägerin herauszugeben:
Den Geschäftsraum, den angrenzenden Lagerraum, den Lichthof mit den angrenzenden Räumen, sowie die innerhalb der herauszugebenden Flächen und Räume liegenden bzw. daran angrenzenden Verkehrsflächen im Gebäude, sowie die überdachte und unüberdachte Hoffläche und sämtliche Pkw-Stellplätze auf dem Hof und vor dem Gebäude.
3.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen in S.
1. 2.
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