OLG München - Endurteil vom 07.04.2016
23 U 3162/15
Normen:
BGB § 550; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2016, 160
ZMR 2016, 11
ZMR 2016, 945
Vorinstanzen:
LG München II, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 165/15

Anforderungen an die Form eines über mehrere Jahre wirkenden Kündigungsverzichts in einem Gewerberaummietvertrag

OLG München, Endurteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 23 U 3162/15

DRsp Nr. 2016/7090

Anforderungen an die Form eines über mehrere Jahre wirkenden Kündigungsverzichts in einem Gewerberaummietvertrag

Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für mehr als ein Jahr in einem Gewerberaummietvertrag bedarf der Schriftform.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16.07.2015, Az. 4 HK O 165/15, aufgehoben.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, folgende Flächen und Räumlichkeiten im Gebäude H. Str. 4, Laden links, Erdgeschoss, S., zu räumen und an die Klägerin herauszugeben:

Den Geschäftsraum, den angrenzenden Lagerraum, den Lichthof mit den angrenzenden Räumen, sowie die innerhalb der herauszugebenden Flächen und Räume liegenden bzw. daran angrenzenden Verkehrsflächen im Gebäude, sowie die überdachte und unüberdachte Hoffläche und sämtliche Pkw-Stellplätze auf dem Hof und vor dem Gebäude.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 550; BGB § 535 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen in S.

1. 2.