KG - Urteil vom 08.07.2002
8 U 111/01
Normen:
BGB § 126 § 150 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 167
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 771/99

Anforderungen an die Formänderungen eines befristeten Geschäftsraummietvertrages

KG, Urteil vom 08.07.2002 - Aktenzeichen 8 U 111/01

DRsp Nr. 2004/19390

Anforderungen an die Formänderungen eines befristeten Geschäftsraummietvertrages

Bei wichtigen und langfristigen Verträgen besteht eine Vermutung dafür, dass die notwendige Form eingehalten wird. Dies gilt auch für befristete Geschäftsraummietverträge.

Normenkette:

BGB § 126 § 150 ;

Tatbestand:

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 26.02.01 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: