KG - Urteil vom 24.04.2003
12 U 275/01
Normen:
BGB § 535 § 326 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
KGReport 2003, 233
ZMR 2003, 676
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 123/01

Anforderungen an die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines Mietverhältnisses

KG, Urteil vom 24.04.2003 - Aktenzeichen 12 U 275/01

DRsp Nr. 2005/7002

Anforderungen an die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines Mietverhältnisses

Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung i.S. von § 326 Abs. 1 BGB erfordert die Aufforderung an den Mieter, binnen angemessener Frist die noch ausstehende Renovierungsleistung zu erbringen und die Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist die Leistung des Mieters nicht mehr angenommen werde. Dabei sind die geforderten Schönheitsreparaturen im einzelnen genau zu bezeichnen, damit der Mieter erkennen kann, was von ihm gefordert wird.

Normenkette:

BGB § 535 § 326 Abs. 1 (a.F.) ;
Vorinstanz: LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 123/01
Fundstellen
KGReport 2003, 233
ZMR 2003, 676