Anforderungen an die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines Mietverhältnisses
KG, Urteil vom 24.04.2003 - Aktenzeichen 12 U 275/01
DRsp Nr. 2005/7002
Anforderungen an die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines Mietverhältnisses
Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung i.S. von § 326 Abs. 1BGB erfordert die Aufforderung an den Mieter, binnen angemessener Frist die noch ausstehende Renovierungsleistung zu erbringen und die Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist die Leistung des Mieters nicht mehr angenommen werde. Dabei sind die geforderten Schönheitsreparaturen im einzelnen genau zu bezeichnen, damit der Mieter erkennen kann, was von ihm gefordert wird.