Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juni 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin -
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Gewerberäumlichkeiten (Einheit 2) auf dem Grundstück #### str. ##, ### Berlin, Vorderhaus, EG links, mit einer Größe von 60,20 m² (bestehend aus einem Ladenlokal, einem Flur, einer Küche sowie einem WC) zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten zu tragen.
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