KG - Urteil vom 30.10.2003
8 U 93/03
Normen:
BGB § 566 S. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 151
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 294/02

Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages

KG, Urteil vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 8 U 93/03

DRsp Nr. 2005/6647

Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages

Gibt ein Mietvertrag die Vereinbarungen zwischen den Parteien im besonderen Hinblick auf vom Vermieter noch zu erbringende Leistungen nur unvollständig wieder, so gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist jederzeit ordentlich kündbar.

Normenkette:

BGB § 566 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 12.02.2003 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung ist unbegründet, da die Beklagten zur Räumung der Geschäftsräume in der G. ... in 1.... B. und zur Zahlung von Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung verpflichtet sind. Zur Begründung wird zunächst nach § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen:

1. Räumung