OLG Hamm - Urteil vom 29.02.2016
2 U 79/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; GasGVV § 5 Abs. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 64/14

Anforderungen an eine Preisänderungsklausel in einem GasversorgungsvertragRechtsfolgen fehlender Transparenz

OLG Hamm, Urteil vom 29.02.2016 - Aktenzeichen 2 U 79/15

DRsp Nr. 2016/15339

Anforderungen an eine Preisänderungsklausel in einem Gasversorgungsvertrag Rechtsfolgen fehlender Transparenz

1. Eine der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 GasGVV a.F. nachgebildete Preisänderungsklausel in einem Gasversorgungsvertrag ist unwirksam, da sie keinerlei Bestimmungen in Bezug auf Anlass oder Modus der Preisänderung enthält und es dem Kunden daher nicht ermöglicht, etwaige Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorher zu sehen. 2. Ein solcher Verstoß gegen das Transparenzgebot wird nicht dadurch kompensiert, dass dem Kunden im Falle einer Preiserhöhung ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. 3. Rechtsfolge einer unwirksamen Preiserhöhung ist, dass der nach der letzten wirksamen Preiserhöhung maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel ... Niveau bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-) Preises tritt.

Tenor

Die Berufungen beider Parteien gegen das am 4. Februar 2015 verkündeteUrteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 68% und die Beklagte 32%.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; GasGVV § 5 Abs. 2 a.F.;

Gründe

A.

1. 2. 3. 1. 2.