BayObLG - Beschluß vom 11.03.1998
2Z BR 7/98
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1386
NZM 1998, 337
WuM 1998, 306
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 691/97
AG Erlangen 1 UR II 40/96 ,

Anforderungen an einen Eigentümerbeschluss, der von einem Wohnungseigentümer die Zahlung einer Sonderumlage verlangt

BayObLG, Beschluß vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 7/98

DRsp Nr. 1998/6681

Anforderungen an einen Eigentümerbeschluss, der von einem Wohnungseigentümer die Zahlung einer Sonderumlage verlangt

»Wird aufgrund einer beschlossenen Sonderumlage von einem Wohnungseigentümer Zahlung verlangt, setzt dies voraus, daß der Eigentümerbeschluß über die Sonderumlage das von dem einzelnen Wohnungseigentümer geschuldete Wohngeld betragsmäßig bezeichnet. Ausnahmsweise genügt es aber, daß sich der geschuldete Betrag ohne weiteres errechnen läßt.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Mit zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenem Beschluß vom 26.2.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer den infolge des wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Bauträgers steckengebliebenen Bau fertigzustellen (TOP 3). Außerdem beschlossen sie, für die Fertigstellung der Wohnanlage eine Sonderumlage in Höhe von 350000 DM zu erheben, wobei jeder Wohnungseigentümer pro Tausendstel Miteigentumsanteil 350 DM zu zahlen hat (TOP 5).