BGH - Urteil vom 17.05.2000
XII ZR 344/97
Normen:
BGB § 557a Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 946
NJW 2000, 2987
NZM 2000, 761
WM 2000, 1964
WuM 2000, 428
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Paderborn,

Annahme einer Pachtvorauszahlung bei Veräußerung und gleichzeitiger Verpachtung eines Grundstücks

BGH, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen XII ZR 344/97

DRsp Nr. 2000/5240

Annahme einer Pachtvorauszahlung bei Veräußerung und gleichzeitiger Verpachtung eines Grundstücks

»Vereinbart der Veräußerer eines Grundstücks, der dieses zugleich zur Fortführung seines Betriebs vom Erwerber pachtet, einen Nachlaß auf den ursprünglich vorgesehenen Kaufpreis mit der Maßgabe, daß sich zum Ausgleich hierfür der Pachtzins für einen bestimmten Zeitraum ermäßigt, so liegt in Höhe der Kaufpreisdifferenz eine Pachtvorauszahlung vor, die bei vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses nach §§ 581 Abs. 2, 557 a Abs. 1 BGB zu erstatten sein kann.«

Normenkette:

BGB § 557a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Miteigentümer eines im Wohnungsgrundbuch eingetragenen Grundstücks. Mit seinem Anteil war das Sondereigentum an einer Wohnung und an Gewerberäumen verbunden, in denen er eine Gaststätte betrieb.

Mit notariellem Vertrag vom 17. Juni 1994 erwarb der Beklagte den Miteigentumsanteil des Klägers nebst zugehörigem Sondereigentum. Der im notariellen Vertrag ausgewiesene Kaufpreis betrug 2,25 Mio. DM.

Zugleich trafen die Parteien eine mündliche Vereinbarung, derzufolge der Beklagte die Gaststätte ab 1. Juli 1994 an den Kläger verpachtete. Die Höhe des vereinbarten Pachtzinses ist zwischen den Parteien streitig.