OLG Köln - Beschluss vom 13.04.2005
16 Wx 64/05
Normen:
WEG § 47 S. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 203
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 298/04
AG Köln - 16 UR II 119/02-a-WEG,

Anordnung der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nach dem WEG

OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 16 Wx 64/05

DRsp Nr. 2006/7553

Anordnung der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nach dem WEG

»Dann, wenn in WEG -Sachen die Begründung einer sofortigen Beschwerde durch gesonderten Schriftsatz angekündigt und nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass das Rechtsmittel zunächst nur fristwahrend eingelegt worden ist, sich anschließend für den Beschwerdegegner ein Rechtsanwalt bestellt und das Rechtsmittel nach anwaltlicher Beratung vor seiner Begründung als aussichtslos zurückgenommen wird, überschreitet das Beschwerdegericht nicht das ihm aus § 47 S. 2 WEG zustehende Ermessen, wenn es eine Anordnung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners trifft. «

Normenkette:

WEG § 47 S. 2 ;

Gründe: