»Bei der Berechnung der anrechenbaren eigenen Einkünfte oder Bezüge der 11 unterstützten unterhaltsbedürftigen Personen gemäß § 33a Abs. 1 S. 3 EStG sind unschädliche Beträge nur für solche Personen anzusetzen, für deren Unterstützung dem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 1 S. 1 EStG gewährt werden kann. Kinder, für die der Steuerpflichtige oder eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat, scheiden deshalb beim Ansatz unschädlicher Beträge aus.«
I. In seiner Einkommensteuererklärung 1986 machte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Betrag von 4.069 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.
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