BayObLG - Beschluß vom 27.08.1998
2Z BR 35/98
Normen:
WEG § 8, § 16 Abs. 2 ; BGB § 138, § 242 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 51
BayObLGZ 1998, 199
NJW-RR 1999, 523
NZM 1999, 31
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 10/96
AG Passau I UR II 5/95 ,

Anspruch auf eine Abänderung der Miteigentumsanteile nach dem Inhalt einer Teilungserklärung im Fall einer Änderung der Wertverhältnisse des Sondereigentums

BayObLG, Beschluß vom 27.08.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 35/98

DRsp Nr. 1998/20038

Anspruch auf eine Abänderung der Miteigentumsanteile nach dem Inhalt einer Teilungserklärung im Fall einer Änderung der Wertverhältnisse des Sondereigentums

»1. Kann nach dem Inhalt einer Teilungserklärung bei einer Änderung der Wertverhältnisse des Sondereigentums eine Abänderung der Miteigentumsanteile verlangt werden, muß der Abänderungsanspruch auf den Fall beschränkt bleiben, daß eine deutlich ins Gewicht fallende Wertverschiebung vorliegt.2. Zum Vorwurf der Sittenwidrigkeit bei der Festlegung der Miteigentumsanteile durch den teilenden Grundstückseigentümer.«

Normenkette:

WEG § 8, § 16 Abs. 2 ; BGB § 138, § 242 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums einer aus fünf Teileigentumsrechten bestehenden Anlage.

Das Grundstück gehörte früher dem Antragsgegner. Mit notarieller Teilungserklärung (TE) vom 5.12.1985 teilte er seinen Grundbesitz in fünf Teileigentumsrechte auf, die in der in Bezug genommenen Anlage I zur Teilungserklärung wie folgt beschrieben sind:

1. Miteigentumsanteil von 627/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoß gelegenen Diskothek mit Kabarett mit einer Nutzfläche von ca. 640 qm, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet,