OLG Hamm - Beschluß vom 12.02.1998
15 W 319/97
Normen:
BGB § 259 § 666 § 675 ; WEG § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)312e-f
DWE 1998, 132
NJW-RR 1999, 161
NZM 1998, 722
ZMR 1998, 587

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen

OLG Hamm, Beschluß vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 15 W 319/97

DRsp Nr. 1999/4397

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen

»1. Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer nur einen Anspruch darauf, in den Räumen der Verwaltung Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen, wenn der Sitz der Verwaltung am Ort der Wohnungseigentumsanlage ist.2. In Ausnahmefällen ist der Verwalter aber verpflichtet, einem Wohnungseigentümer die Einsicht außerhalb seiner Büroräume zu gewähren (hier: der Wohnungseigentümer muß bei Einsicht in den Geschäftsräumen um seine körperliche Unversehrtheit fürchten)."

Normenkette:

BGB § 259 § 666 § 675 ; WEG § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen
DRsp I(152)312e-f
DWE 1998, 132
NJW-RR 1999, 161
NZM 1998, 722
ZMR 1998, 587