Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen
OLG Hamm, Beschluß vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 15 W 319/97
DRsp Nr. 1999/4397
Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen
»1. Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer nur einen Anspruch darauf, in den Räumen der Verwaltung Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen, wenn der Sitz der Verwaltung am Ort der Wohnungseigentumsanlage ist.2. In Ausnahmefällen ist der Verwalter aber verpflichtet, einem Wohnungseigentümer die Einsicht außerhalb seiner Büroräume zu gewähren (hier: der Wohnungseigentümer muß bei Einsicht in den Geschäftsräumen um seine körperliche Unversehrtheit fürchten)."