BayObLG - Beschluss vom 20.06.2001
2Z BR 12/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 4, § 45 Abs. 2 ; ZPO § 269 Abs. 1, § 265, § 322 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 989
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15214/00
AG München 484 UR II 432/96 WEG ,

Anspruch eines Wohnungseigentümers, bestimmte Punkte in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung aufzunehmen

BayObLG, Beschluss vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 12/01

DRsp Nr. 2001/11158

Anspruch eines Wohnungseigentümers, bestimmte Punkte in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung aufzunehmen

»1. Zur sinngemäßen Anwendbarkeit des § 269 Abs. 1 ZPO in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.2. Zu Rechtskraft und Präklusion im Wohnungseigentumsverfahren.3. Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers, bestimmte Punkte in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung aufzunehmen, bemisst sich nach § 21 Abs. 4 WEG. Er richtet sich regelmäßig gegen den Verwalter.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4, § 45 Abs. 2 ; ZPO § 269 Abs. 1, § 265, § 322 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegner zu 1 und 2 und die weiteren Beteiligten zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer großen Wohnanlage, deren Verwalterin die weitere Beteiligte zu 2 ist. Die Antragsgegnerin zu 3 war ebenfalls Wohnungseigentümerin, hat ihr Eigentum jedoch nach Rechtshängigkeit des Antrags veräußert.

Dem Antragsteller gehören unter anderem die Miteigentumsanteile Nr. 139 und Nr. 146, die je verbunden sind mit dem Sondereigentum an im Aufteilungsplan als Spitzboden bezeichneten Räumen.

Im Kaufvertrag des Antragsgegners zu 1 mit dem Bauträger vom 11.7.1985 findet sich folgende Klausel:

Am Anwesen sollen noch Ausbauten von Speichern vorgenommen werden, möglicherweise auch noch Anbauten vorgenommen werden oder zusätzliche Gebäude errichtet werden.