I.
Der Antragsteller, die Antragsgegner zu 1 und 2 und die weiteren Beteiligten zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer großen Wohnanlage, deren Verwalterin die weitere Beteiligte zu 2 ist. Die Antragsgegnerin zu 3 war ebenfalls Wohnungseigentümerin, hat ihr Eigentum jedoch nach Rechtshängigkeit des Antrags veräußert.
Dem Antragsteller gehören unter anderem die Miteigentumsanteile Nr. 139 und Nr. 146, die je verbunden sind mit dem Sondereigentum an im Aufteilungsplan als Spitzboden bezeichneten Räumen.
Im Kaufvertrag des Antragsgegners zu 1 mit dem Bauträger vom 11.7.1985 findet sich folgende Klausel:
Am Anwesen sollen noch Ausbauten von Speichern vorgenommen werden, möglicherweise auch noch Anbauten vorgenommen werden oder zusätzliche Gebäude errichtet werden.
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