OLG München - Beschluss vom 24.10.2005
34 Wx 82/05
Normen:
BGB § 31 § 278 § 823 ; WEG § 21 Abs. 1 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 14
JuS 2006, 748
MDR 2006, 807
NJW 2006, 1293
NZM 2006, 110
OLGReport-München 2006, 37
ZMR 2006, 226

Anspruchsgegner bei Schadensersatzansprüchen des Wohnungseigentümers wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten - Würdigung von Sachverständigengutachten durch Tatrichter

OLG München, Beschluss vom 24.10.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 82/05

DRsp Nr. 2005/19047

Anspruchsgegner bei Schadensersatzansprüchen des Wohnungseigentümers wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten - Würdigung von Sachverständigengutachten durch Tatrichter

»1. Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bzw. wegen Verletzung der korrespondierenden Pflicht zur ordnungsmäßigen Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums richten sich nicht gegen die Wohnungseigentümer als Einzelpersonen, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. 2. Zur Würdigung von Sachverständigengutachten durch den Tatrichter.«

Normenkette:

BGB § 31 § 278 § 823 ; WEG § 21 Abs. 1 ; FGG § 12 ;

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann Wohnungseigentümerin in einer größeren Wohnanlage. Die Antragsgegnerin zu 1 ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, der Antragsgegner zu 3 der Verwalter und der Antragsgegner zu 2 der Hausmeister.