BGH - Urteil vom 06.03.1997
III ZR 248/95
Normen:
BGB § 675, § 667 ; WEG § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 3, 4, 5 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1227
BGHR BGB § 667 Herausgabeanspruch 7
BGHR WEG § 26 Abs. 1 Verwaltervertrag 1
BGHR WEG § 28 Abs. 3 Jahresabrechnung 1
BGHR ZPO § 51 Abs. 1 Prozeßstandschaft, gewillkürte 25
DB 1997, 1511
DRsp I(152)289a-b
MDR 1997, 537
NJW 1997, 2106
NJWE-MietR 1997, 205
WM 1997, 1058
WuM 1997, 294
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter

BGH, Urteil vom 06.03.1997 - Aktenzeichen III ZR 248/95

DRsp Nr. 1997/3342

Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter

»a) Ein vertraglicher Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus §§ 675, 667 BGB auf Herausgabe der dem Verwalter zugeflossenen und von diesem nicht bestimmungsgemäß verbrauchten Wohngelder kommt auch dann in Betracht, wenn die Verwaltertätigkeit deshalb beendet wird, weil der Beschluß der Wohnungseigentümer über die Verwalterwahl rechtskräftig für ungültig erklärt wird. b) Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus §§ 675, 667 BGB gegen den ausgeschiedenen Verwalter setzt nicht voraus, daß ein Beschluß der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) oder die Rechnungslegung (§ 28 Abs. 4 WEG) zustande kommt.«

Normenkette:

BGB § 675, § 667 ; WEG § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 3, 4, 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war eine von mehreren Wohnungseigentümern der Wohnanlage S.-Straße in Berlin; die Beklagte war als Verwalter dieser Wohnanlage tätig.