Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. August 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin verlangt als Mitvermieterin einer Gewerbefläche an der H-Straße in Z1 und Miteigentümerin des Grundstücks neben den Streithelfern von dem Beklagten nach Beendigung des mit ihm abgeschlossenen Mietvertrages vom 01.12.2000 aufgrund einer vertraglich vereinbarten Regelung den Abriss von Bauten, welche frühere Mieter auf dem Grundstück errichtet hatten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
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