OLG Hamm - Urteil vom 30.05.2012
30 U 157/11
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 90/11

Ansprüche des Vermieters auf Beseitigung der Bebauung eines vermieteten Gewerbegrundstücks

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 30 U 157/11

DRsp Nr. 2013/13766

Ansprüche des Vermieters auf Beseitigung der Bebauung eines vermieteten Gewerbegrundstücks

Sieht ein Gewerbemietvertrag über ein Grundstück im Falle der Beendigung des Vertrages ein Wahlrecht des Vermieters vor, die Beseitigung errichteter Gebäude oder deren entschädigungslosen Verbleib zu verlangen, so besteht eine Abrissverpflichtung des Mieters erst dann, wenn der Vermieter von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. August 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt als Mitvermieterin einer Gewerbefläche an der H-Straße in Z1 und Miteigentümerin des Grundstücks neben den Streithelfern von dem Beklagten nach Beendigung des mit ihm abgeschlossenen Mietvertrages vom 01.12.2000 aufgrund einer vertraglich vereinbarten Regelung den Abriss von Bauten, welche frühere Mieter auf dem Grundstück errichtet hatten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.