BGH - Urteil vom 21.10.2003
X ZR 66/01
Normen:
BGB §§ 677 683 179 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 175
BauR 2004, 333
MDR 2004, 386
NJ 2004, 227
NJW 2004, 777
NJW-RR 2004, 81
NZBau 2004, 34
NZM 2004, 119
WM 2004, 1397
WuM 2004, 104
ZMR 2004, 202
ZfIR 2004, 832
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Ansprüche des Werkunternehmers gegen die Wohnungseigentümer bei Abschluß eines Werkvertrages mit dem Verwalter

BGH, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen X ZR 66/01

DRsp Nr. 2003/15219

Ansprüche des Werkunternehmers gegen die Wohnungseigentümer bei Abschluß eines Werkvertrages mit dem Verwalter

»a) Ein Unternehmer, der mit einem Dritten (hier: Wohnungsbauunternehmen als Verwalter von Mietwohnungen) einen Werkvertrag geschlossen hat, in dem die Entgeltfrage umfassend geregelt ist, hat gegen den durch die Erbringung der Werkleistung Mitbegünstigten (hier: Wohnungseigentümer) keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, auch wenn er seinen Entgeltanspruch gegenüber dem anderen Vertragsteil nicht durchsetzen kann.b) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 179 BGB können nebeneinander bestehen (Bestätigung von BGH NJW-RR 1989, 970).«

Normenkette:

BGB §§ 677 683 179 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist durch Verschmelzung aus der E. GmbH (im folgenden: WDS) hervorgegangen; die beklagte Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinde A. im Amt L..