BayObLG - Beschluß vom 01.10.1998
2Z BR 112/98
Normen:
WEG § 28, § 43 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1999, 129
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1033/98
AG Nürnberg 1 UR II 246/97 ,

Ansprüche des Wohnungseigentümers gegen den Hausverwalter

BayObLG, Beschluß vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 112/98

DRsp Nr. 1999/725

Ansprüche des Wohnungseigentümers gegen den Hausverwalter

»1. Der einzelne Wohnungseigentümer kann gegen den Verwalter nicht den Anspruch gerichtlich geltend machen, bei Umbauarbeiten veränderte Kellerabteile wieder so herstellen zu lassen, wie es dem Aufteilungsplan entspricht.2. Der einzelne Wohnungseigentümer kann gegen den Verwalter gerichtlich grundsätzlich nicht die Feststellung beantragen, er dürfe hinsichtlich bestimmter Kosten nicht zur Zahlung mit herangezogen werden.«

Normenkette:

WEG § 28, § 43 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird.