I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung im Anwesen. Das Gebäude gehört einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die insgesamt zehn Häuser umfasst. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin des Hauses Nr. 2. Nach § 2 der Teilungserklärung soll jedes einzelne Gebäude, obwohl auf einem Grundstück stehend, als wirtschaftliche Einheit gelten und auch so verwaltet werden. Des Weiteren sieht die Teilungserklärung vor, dass in Angelegenheiten, die nur einen einzelnen Wohnblock betreffen, allein die Eigentümer der in diesem Wohnblock gelegenen Wohnungen stimmberechtigt sind; insoweit kann die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung auf die betreffenden Wohnungseigentümer beschränkt werden.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer Wohnungseigentümerversammlung.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|