b. »Die Grundsätze der [in BGHZ 111,287 = DRsp II (224) 196 b-d veröffentlichten] Senatsentscheidung führen nicht dazu, das zwischen den Parteien vereinbarte Disagio den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen, die bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung teilweise zurückzuzahlen wären.
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