LG Berlin, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 257/06
Anteilsmäße Haftung der Wohnungseigentümer für gemeinschaftlich bezogene Leistungen
KG, Urteil vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 27 U 36/07
DRsp Nr. 2008/5499
Anteilsmäße Haftung der Wohnungseigentümer für gemeinschaftlich bezogene Leistungen
»1. Die Annahme einer gesamtschuldnerischen vertraglichen Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt, d.h. gemeinschaftlich bezogenen Leistungen (hier: Wasserver- und -entsorgung über ein gemeinschaftliches Leitungsnetz) kommt seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur -nunmehr bejahten- Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, V ZB 32/05, Beschluss vom 2.6.2005 = BGHZ 163, 154ff. = NJW 2005, 2061ff.) und aufgrund des zum 1.7.2007 geänderten Wohnungseigentumsgesetzes grundsätzlich nicht mehr in Betracht.2. Die Regelung in § 10 Abs. 8WEG über eine Außenhaftung jedes Wohnungseigentümers nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils ist auch auf vor dem 1.7.2007 begründete Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft anzuwenden.«