VGH Bayern - Beschluss vom 16.01.2023
1 CS 22.2399
Normen:
BauNVO § 17; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 68 Abs. 5; WEG § 1 Abs. 2; WEG § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2023, 142
NZM 2023, 292
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 SN 22.368

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit fünf Wohneinheiten; Übertragung des Umfangs des sich das dem bayerischen Denkmalschutzgesetz zugunsten des Denkmaleigentümers zu entnehmende Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme im Fall einer daraus resultierenden erheblichen Beeinträchtigung eines Baudenkmals auf den Ensembleschutz; Notwendigkeit des Sicheinfügens des geplanten Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ohne Entfaltung von Drittschutz

VGH Bayern, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 1 CS 22.2399

DRsp Nr. 2024/1398

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit fünf Wohneinheiten; Übertragung des Umfangs des sich das dem bayerischen Denkmalschutzgesetz zugunsten des Denkmaleigentümers zu entnehmende Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme im Fall einer daraus resultierenden erheblichen Beeinträchtigung eines Baudenkmals auf den Ensembleschutz; Notwendigkeit des Sicheinfügens des geplanten Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ohne Entfaltung von Drittschutz

Eine geschlossene Bauweise in einer Altstadt bedeutet nicht, und zwar bis zur Grenze einer „erdrückenden“ Bebauung, dass die Grenzbauten jeweils die gleiche Höhe aufweisen müssten, auch wenn dies aus optischen Gründen resp. deshalb als ideal erscheinen mag, um einer möglichen, im Bereich von bebauten Ortslagen allerdings im Rahmen des Üblichen hinzunehmenden „Verschattung“ entgegenzuwirken.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - in Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses - und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 17; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;