OLG Hamm - Beschluss vom 25.03.2003
15 W 63/03
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 311
ZMR 2004, 213
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 27.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 155/02
AG Essen, vom 11.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 95 II 248/02

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem WEG-Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 15 W 63/03

DRsp Nr. 2003/9844

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem WEG -Verfahren

»1. Die Beschlußanfechtungsfrist wird auch durch eine nicht unterschriebene Antragsschrift gewahrt, wenn keine Zweifel daran bestehen, daß das Schriftstück von dem Antragsteller stammt und seinem Willen entspricht. 2. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag auf den Hinweis des Gerichts, die Beschlußanfechtungsfrist sei wegen der fehlenden Unterschrift nicht gewahrt, zurück, so kann ihm für einen erneuten Beschlußanfechtungsantrag keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Denn Wiedereinsetzung kann nur zur Heilung einer tatsächlich eingetretenen Fristversäumung, nicht jedoch zur Beseitigung der Folgen einer Rücknahmeerklärung bewilligt werden.«

Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 FGG findet auch auf die Versämung der materiell-rechtlichen Ausschlußfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG entsprechende Anwendung. Dementsprechend unterliegt die isolierte Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gem. §§ 22 Abs. 2 S. 3 FGG der sofortigen ersten Beschwerde.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten dieser Instanz findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 900,00 Euro festgesetzt.

Normenkette: