OLG Hamm - Beschluss vom 19.10.2000
15 W 133/00
Normen:
WEG § 21, § 43 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 226
NZM 2001, 49
OLGReport-Hamm 2001, 120
ZMR 2001, 138
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 498/98
AG Brilon - 5 II 159/97 WEG ,

Antragsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers; Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats zum Abschluß des Verwaltervertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 15 W 133/00

DRsp Nr. 2001/119

Antragsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers; Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats zum Abschluß des Verwaltervertrages

»1. Ein einzelner Wohnungseigentümer ist auch ohne ermächtigenden Beschluß der Eigentümerversammlung befugt, im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des mit dem Verwalter geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages zu stellen.2. Die Vollmacht, die dem Verwaltungsbeirat durch einen Eigentümerbeschluß zum Aushandeln und Abschließen eines Verwaltervertrages erteilt ist, ermächtigt diesen nur zu solchen Regelungen, die ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Dazu gehören nicht Regelungen, die das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer betreffen, gleichviel ob sie mit der geltenden Gemeinschaftsordnung übereinstimmen oder von dieser abweichen.«

Normenkette:

WEG § 21, § 43 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.