BayObLG - Beschluß vom 26.03.1998
2Z BR 37/98
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 281 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 25
BayObLGZ 1998, 94
FGPrax 1998, 103
NJW 1998, 2384
NZM 1998, 443
WuM 1998, 373
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 5191/97
AG Starnberg I UR II 17/97 ,

Antragsfrist für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 26.03.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 37/98

DRsp Nr. 1998/8108

Antragsfrist für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

»Die Antragsfrist für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses wird auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Braunschweig OLGZ 1989, 186).«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 281 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer im Amtsgerichtsbezirk St. gelegenen Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 24.2.1997 faßten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse.

Die Antragsteller haben sich am 24.3.1997 an das Amtsgericht M. gewandt und beantragt, die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht M. hat mit Beschluß vom 17.4.1997 auf seine Unzuständigkeit hingewiesen. Am 5.6.1997 hat es sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht St. abgegeben. Das Amtsgericht St. hat mit Beschluß vom 28.7.1997 den Antrag abgewiesen, weil die Ausschlußfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht gewahrt worden sei. Das Landgericht hat am 12.1.1998 die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.