I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer im Amtsgerichtsbezirk St. gelegenen Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Am 24.2.1997 faßten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse.
Die Antragsteller haben sich am 24.3.1997 an das Amtsgericht M. gewandt und beantragt, die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht M. hat mit Beschluß vom 17.4.1997 auf seine Unzuständigkeit hingewiesen. Am 5.6.1997 hat es sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht St. abgegeben. Das Amtsgericht St. hat mit Beschluß vom 28.7.1997 den Antrag abgewiesen, weil die Ausschlußfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht gewahrt worden sei. Das Landgericht hat am 12.1.1998 die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
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