OLG Koblenz - Urteil vom 24.03.2000
10 U 675/99
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1, Abs. 3 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;

Anwaltliche Erhöhungsgebühr im Wohnungseigentumsverfahren- Anwaltliche Hinweispflicht auf mögliche Verwaltertätigkeit in gewillkürter Verfahrensstandschaft- Eigenartiges Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich der Gebührenforderung)

OLG Koblenz, Urteil vom 24.03.2000 - Aktenzeichen 10 U 675/99

DRsp Nr. 2002/5778

Anwaltliche Erhöhungsgebühr im Wohnungseigentumsverfahren- Anwaltliche Hinweispflicht auf mögliche Verwaltertätigkeit in gewillkürter Verfahrensstandschaft- Eigenartiges Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich der Gebührenforderung)

»1. Hat die Wohnungseigentümerversammlung in einer Teilungserklärung den Verwalter ermächtigt, Ansprüche gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen, bedeutet dies für den beauftragten Rechtsanwalt nicht, daß er zur Verhinderung der Entstehung einer Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO darauf hinwirken muß, dass der Verwalter in gewillkürter Prozeß- oder Verfahrensstandschaft auftritt. Der Verwalter kann auch als Vertreter für die Wohnungseigentümer den Rechtsanwalt beauftragen, so daß für diesen eine Erhöhungsgebühr entsteht. Denn Kehrseite des Nichtentstehens der Erhöhungsgebühr gegenüber den Wohnungseigentümern wäre, daß der Verwalter nunmehr auf eigenes Kostenrisiko das Verfahren betreiben müßte, wozu der Verwalter nicht verpflichtet ist (in Anknüpfung an BGH NJW 1984, 2296 = MDR 1984, 561; BGHZ 122, 327, 331 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157; OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492; LG Frankenthal RPfleger 1984, 201; OLG Koblenz JurBüro 85, 711; OLG München JurBüro 1985, 1497).