BGH - Urteil vom 27.11.2003
IX ZR 76/00
Normen:
BGB § 675 § 567 S. 1 (a.F. = § 544 S. 1 n.F.) ; ApothG § 8 S. 2 ; BRAO § 51 (a.F.) § 51b Alt. 1 (n.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 434
MDR 2004, 439
NJW 2004, 1523
NZM 2004, 190
VersR 2004, 1000
WM 2004, 1789
ZMR 2004, 328
ZfIR 2004, 749
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Anwaltsverschulden bei Verhandlungen zwischen Mietvertragsparteien über Apothekenbetriebsräume

BGH, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen IX ZR 76/00

DRsp Nr. 2004/823

Anwaltsverschulden bei Verhandlungen zwischen Mietvertragsparteien über Apothekenbetriebsräume

»1. Zur haftungsausfüllenden Kausalität, wenn ein Rechtsanwalt bei Verhandlungen zur Änderung eines langfristigen Mietvertrages über Apothekenbetriebsräume die rechtlichen Grenzen mißachtet, die sich aus dem apothekenrechtlichen Verbot der Umsatzmiete und dem unabdingbaren Kündigungsrecht der Mietvertragsparteien bei einseitiger Verlängerung der Mietdauer durch Ausübung entsprechender Optionen über die Zeitgrenze von 30 Jahren hinaus ergeben.2. Verhandeln Mietvertragsparteien über einen Baukostenzuschuß des Mieters, so entsteht bei anwaltlich verschuldetem Einigungsmangel der Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen seinen Rechtsanwalt erst, wenn sich das Risiko des vertragslosen Zustandes verwirklicht.«

Normenkette:

BGB § 675 § 567 S. 1 (a.F. = § 544 S. 1 n.F.) ; ApothG § 8 S. 2 ; BRAO § 51 (a.F.) § 51b Alt. 1 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die klagende BGB -Gesellschaft ist Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses in G.. Sie nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Schadensersatz in Anspruch, weil ein Kostenzuschuß für den Umbau zweier Wohnungen in Arztpraxen mit der Mieterin der im Erdgeschoß des Hauses belegenen Apothekenbetriebsräume nicht wirksam vereinbart worden ist.