I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Streitjahren 1975 bis 1980 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Dabei bezog der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) zunächst nicht angegebene Einnahmen aus der Tätigkeit der Ehefrau als Stromableser als gewerbliche Einkünfte mit ein. Auf den Einspruch ließ das FA Betriebsausgaben lediglich pauschal in Höhe von 10 v. H. der Einnahmen zum Abzug zu.
Das Finanzgericht (FG) entsprach auch dem weiteren Begehren, die Tätigkeit der Klägerin als nichtselbständig zu beurteilen. Dies führte zur Berücksichtigung noch nicht ausgeschöpfter Frei- und Pauschbeträge und damit zu einer Herabsetzung der Einkommensteuerschuld.
Die Arbeitnehmereigenschaft begründete das FG wie folgt: Maßgebend sei das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles, wobei als Anhaltspunkte die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Juni 1985 VI R 150 - 152/82 (BFHE 144,
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