I.
Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Mutter der Beteiligten war Alleineigentümerin eines Grundstücks. Mit Teilungserklärung vom 3.3.1983 begründete sie daran nach § 8 WEG Wohnungseigentum. Es wurden die beiden im Aufteilungsplan mit Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Wohnungen gebildet. Bis zu ihrem Tod am 25.9.1999 blieb sie Eigentümerin der Wohnungen.
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