OLG Hamm - Beschluss vom 13.06.2012
I-15 W 368/11
Normen:
WEG § 12 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2012, 330
Vorinstanzen:
AG Gütersloh - GT-26846-7 - 13.7.2011,

Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen I-15 W 368/11

DRsp Nr. 2012/16138

Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

1) Die Beschlusskompetenz zur Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung (§ 12 Abs. 4 Abs. 1 WEG) steht nach der gesetzlichen Regelung nur der Eigentümerversammlung der Gesamtgemeinschaft zu. 2) Die Regelung einer Teilungserklärung, durch die Untergemeinschaften für die Verwaltung der Wohnungen in bestimmten Gebäudeteilen der Anlage begründet wird, kann ohne weitergehende Anhaltspunkte nicht dahin ausgelegt werden, dass auch die Befugnis zur Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung auf die Mitglieder der jeweiligen Untergemeinschaft übertragen werden soll.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

Die nach § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.