BayObLG - Beschluß vom 10.07.1998
2Z BR 49/98
Normen:
WEG § 2 8;
Fundstellen:
NZM 1999, 133
WuM 1998, 750
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 196/98 ,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - 5 UR II 47/97 ,

Aufnahme von Versicherungsprämien in die Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluß vom 10.07.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 49/98

DRsp Nr. 1998/18524

Aufnahme von Versicherungsprämien in die Jahresabrechnung

»Versicherungsprämien sind in Höhe der im Wirtschaftsjahr tatsächlich geleisteten Zahlungen in die Jahresabrechnung aufzunehmen; eine periodengerechte Abgrenzung kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

WEG § 2 8;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die seit dem 12.11.1996 vom weiteren Beteiligten verwaltet wird; zuvor war der Antragsteller zu 1) der Verwalter. Die Teilungserklärung vom 6.3.1991 bestimmt in Nr. 14.1, daß die Kosten der Bewirtschaftung des Objekts von den Sondereigentümern im Verhältnis der Größe ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind, und in Nr. 14.3.8, daß die Eigentümerversammlung über die Verteilung der Kosten des Wasserverbrauchs und der Kanalbenutzungsgebühren beschließt. Gemäß Nr. 14.9 läuft das Geschäftsjahr jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Im Hinblick auf den Verwalterwechsel und wegen fehlender Buchführungsunterlagen beschlossen die Wohnungseigentümer am 19.3.1997, zur Angleichung solle eine Jahresabrechnung für den Zeitraum vom 1.10.1995 bis 31.12.1996 erstellt werden. Dieser Beschluß wurde nicht angefochten.