I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die seit dem 12.11.1996 vom weiteren Beteiligten verwaltet wird; zuvor war der Antragsteller zu 1) der Verwalter. Die Teilungserklärung vom 6.3.1991 bestimmt in Nr. 14.1, daß die Kosten der Bewirtschaftung des Objekts von den Sondereigentümern im Verhältnis der Größe ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind, und in Nr. 14.3.8, daß die Eigentümerversammlung über die Verteilung der Kosten des Wasserverbrauchs und der Kanalbenutzungsgebühren beschließt. Gemäß Nr. 14.9 läuft das Geschäftsjahr jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Im Hinblick auf den Verwalterwechsel und wegen fehlender Buchführungsunterlagen beschlossen die Wohnungseigentümer am 19.3.1997, zur Angleichung solle eine Jahresabrechnung für den Zeitraum vom 1.10.1995 bis 31.12.1996 erstellt werden. Dieser Beschluß wurde nicht angefochten.
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