KG - Beschluss vom 11.05.2005
24 W 130/03
Normen:
WEG § 45 ; ZPO § 263 ; ZPO § 264 ; ZPO § 533 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 199
KGReport 2005, 767
MDR 2005, 1188
NJW-RR 2005, 1608
WuM 2005, 610
ZMR 2006, 62
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 375/02
AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 260/01

Aufrechnung in der Beschwerdeinstanz

KG, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 24 W 130/03

DRsp Nr. 2005/10185

Aufrechnung in der Beschwerdeinstanz

»Die erst in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen ist zuzulassen, wenn das WEG -Gericht die Aufrechnung für sachdienlich hält. Die weitere Voraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO n.F. ist im FGG-Verfahren nicht anwendbar. Nach wie vor ist aber die Sachdienlichkeit zu verneinen, wenn das Bescherdeverfahren durch Zulassung der Aufrechnung verzögert würde. Dasselbe gilt für eine zweitinstanzliche Antragserweiterung in WEG -Sachen, die nicht unter § 264 ZPO fällt.«

Normenkette:

WEG § 45 ; ZPO § 263 ; ZPO § 264 ; ZPO § 533 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.