LG Berlin, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 375/02
AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 260/01
Aufrechnung in der Beschwerdeinstanz
KG, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 24 W 130/03
DRsp Nr. 2005/10185
Aufrechnung in der Beschwerdeinstanz
»Die erst in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen ist zuzulassen, wenn das WEG -Gericht die Aufrechnung für sachdienlich hält. Die weitere Voraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO n.F. ist im FGG-Verfahren nicht anwendbar. Nach wie vor ist aber die Sachdienlichkeit zu verneinen, wenn das Bescherdeverfahren durch Zulassung der Aufrechnung verzögert würde. Dasselbe gilt für eine zweitinstanzliche Antragserweiterung in WEG -Sachen, die nicht unter § 264ZPO fällt.«