KG - Beschluss vom 29.05.2002
24 W 185/01
Normen:
WEG § 28 Abs. 3 § 28 Abs. 5 ; BGB § 389 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 208
MDR 2002, 1186
NZM 2003, 686
ZMR 2002, 861
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 384/00
AG Neukölln - 70 Abs. 1I 117/00 - 25.09.2000,

Aufrechnung mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung

KG, Beschluss vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 24 W 185/01

DRsp Nr. 2002/13321

Aufrechnung mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung

»Wird ein für eine Verwaltungsschuld gesamtschuldnerisch haftender Wohnungseigentümer durch die Aufrechnung des Außengläubigers gezwungen, Verwaltungsschulden der Gemeinschaft zu begleichen, liegt ein der Notgeschäftsführung vergleichbarer Tatbestand vor, der den Wohnungseigentümer berechtigt, seinerseits gegen laufende monatliche Wohngeldvorschüsse aufzurechnen, ebenso wie der WEG -Verwalter die Verwaltungsschuld zu erfüllen gehabt hätte.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3 § 28 Abs. 5 ; BGB § 389 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ist seit dem 8. Dezember 1999 eingetragene Eigentümerin der im Aufteilungsplan mit Nr. 17 bezeichneten Wohnung, auf die 22/1000 Miteigentumsanteile entfallen. Die übrigen Antragsteller, vertreten durch die Verwalterin, haben gegen die Antragsgegnerin Wohngeld für den Zeitraum Januar bis Dezember 2000 geltend gemacht. Die Eigentümer beschlossen in der Versammlung vom 4. August 1998 zu TOP 1: