OLG Köln - Urteil vom 31.08.2000
12 U 173/96
Normen:
BGB §§ 387, 554 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 85
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 60/96

Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen im Räumungsprozess zulässig

OLG Köln, Urteil vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 12 U 173/96

DRsp Nr. 2001/719

Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen im Räumungsprozess zulässig

1. Erklärt der Mieter gewerblicher Räume im Räumungsprozess mit Kostenerstattungsansprüchen nach Abschluss der 1. Instanz dieses Rechtsstreits die Aufrechnung gegen Mietrückstände, so kann der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses auch dann nicht gemäß § 554 BGB auf Zahlungsverzug stützen, wenn der Mieter die im erstinstanzlichen Urteil angeordnete Sicherheitsleistung nicht erbracht hat.2. Eine solche Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen ist auch zulässig, wenn in dem die Kostengrundentscheidung enthaltenden Urteil ausgesprochen ist, dass die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen darf, und die Sicherheit nicht geleistet ist, weil der Kostenerstattungsanspruch als ein auflösend bedingter Anspruch anzusehen ist und die Aufrechnung mit solchen Forderungen ohne weiteres zulässig ist.

Normenkette:

BGB §§ 387, 554 ;

Tatbestand: