KG - Beschluss vom 29.04.2002
24 W 26/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 27 Abs. 2 Nr. 5 § 28 Abs. 5 ; BGB § 387 § 426 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 164
KGReport-Berlin 2002, 229
NJW-RR 2002, 1379
NZM 2002, 745
NZM 2002, 745
ZMR 2002, 699
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 70/00
AG Berlin-Neukölln, - Vorinstanzaktenzeichen 70 11140/98

Aufrechnung ohne Rücksicht auf den Haftungsverband

KG, Beschluss vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 24 W 26/01

DRsp Nr. 2002/13326

Aufrechnung ohne Rücksicht auf den Haftungsverband

»1. Der Wohnungseigentümer kann gegen Wohngeldforderungen mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung gegen die Gemeinschaft auch dann aufrechnen, wenn sich der Haftungsverband durch Eintritt neuer Wohnungseigentümer inzwischen geändert hat. Die daraus folgende wirtschaftliche Erwerberhaftung für Altschulden steht dem nicht entgegen. Die gemeinschaftlichen Gelder bilden ein einheitliches Verwaltungsvermögen, das nicht in getrennte "Unterkassen" für die einzelnen Wirtschaftsperioden geteilt ist. 2. Der Aufrechnung mit bestandskräftigen Abrechnungsguthaben aus früheren Wirtschaftsperioden steht aber regelmäßig der Umstand entgegen, dass diese vorrangig aus den gleichzeitig festgelegten Nachzahlungsforderungen und nicht aus den laufenden Wohngeldvorschüssen späterer Wirtschaftsperioden aufzubringen sind. 3. Die von Amts wegen und damit auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfende Verfahrensvertretung führt bei zwischenzeitlicher Bestellung eines Notverwalters zu dessen Einbeziehung in das Rubrum und zu dessen Angabe als Zahlungsadressat im Tenor.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 27 Abs. 2 Nr. 5 § 28 Abs. 5 ; BGB § 387 § 426 ;

Gründe: