BayObLG - Beschluss vom 18.01.2001
2Z BR 64/00
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 257
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2969/98
AG Rosenheim 10 UR II 21/97 ,

Aufstellung beweglicher Werbeträger auf einer Gemeinschaftsfläche

BayObLG, Beschluss vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 64/00

DRsp Nr. 2001/12582

Aufstellung beweglicher Werbeträger auf einer Gemeinschaftsfläche

»Zur Genehmigung der Aufstellung beweglicher Werbeträger auf der Gemeinschaftsfläche durch Eigentümerbeschluß.«

Normenkette:

WEG § 15 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird und aus drei Wohn- und Geschäftshäusern (A, B und C) sowie einer Tiefgarage besteht. Die drei Gebäude sind rechtwinklig um einen großen, zur Straße hin offenen Innenhof gruppiert. Zwischen den Häusern und dem Innenhof liegt ein Laubengang. Die Räume im Erdgeschoß eines jeden Hauses sind gemäß Abschnitt II Nr. 1 b der Gemeinschaftsordnung (Anlage 1 zur Teilungserklärung vom 15.1.1993, im folgenden GO) zur gewerblichen Nutzung bestimmt, die Räume in den Obergeschossen mit Ausnahme zweier als Büro bezeichneter Einheiten zu Wohnzwecken. Den Antragstellern gehört eine Wohnung im Haus C.