BFH - Urteil vom 25.05.1992
VI R 85/90
Normen:
EStG §§ 19, 40 Abs. 2 ; LStR (1981/1984) Abschn. 20; LStR (1990) Abschn. 72;
Fundstellen:
BB 1992, 1481
BB 1992, 2415
BFHE 165, 542
BFHE 167, 542
BStBl II 1992, 655
NJW 1992, 2718
NZA 1993, 227
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 25.05.1992 - Aktenzeichen VI R 85/90

DRsp Nr. 1996/11455

Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

»1. Aufwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen erlangen beim Überschreiten eines Höchstbetrages von 150 DM je teilnehmenden Arbeitnehmer ein derartiges Eigengewicht, daß sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. In die Berechnung sind die Kosten für den äußeren Rahmen solcher Veranstaltungen einzubeziehen. Bei Arbeitnehmern, die Angehörige und Gäste mitbringen, sind die auf diese anteilig entfallenden Kosten mit anzusetzen (Änderung der Rechtsprechung). 2. Die Anwendung dieser Grundsätze setzt voraus, daß Betriebsveranstaltungen nicht länger als einen Tag dauern und nicht öfter als zweimal im Jahr durchgeführt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG §§ 19, 40 Abs. 2 ; LStR (1981/1984) Abschn. 20; LStR (1990) Abschn. 72;

Gründe: