BFH - Urteil vom 25.05.1992
VI R 171/88
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2137
BB 1993, 419
BFHE 168, 542
BStBl II 1993, 44
DAR 1993, 69
NJW 1993, 2640
ZfS 1993, 396

Aufwendungen für auf Dienstreise entwendeten Privat-PKW als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 25.05.1992 - Aktenzeichen VI R 171/88

DRsp Nr. 1994/6963

Aufwendungen für auf Dienstreise entwendeten Privat-PKW als Werbungskosten

»Wird der private Pkw eines Arbeitnehmers für eine Dienstreise verwendet und dabei gestohlen, so kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen infolge des dadurch verursachten Schadens als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) betreibt in M und B (unselbständige Filiale) eine Druckerei. Sie schenkte ihren Arbeitnehmern anläßlich zehnjähriger Zugehörigkeit zum Betrieb in den Streitjahren 1982 bis 1984 goldene Armbanduhren, auf deren Rückseite das Firmenemblem und die Aufschrift "für 10 Jahre Mitarbeit" eingraviert war und deren Einkaufspreis zwischen 970 DM und 2.029,50 DM lag. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah darin Arbeitslohn, den er mit den Einkaufspreisen bewertete.